LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2010
3 Sa 186/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008) § 10 Nr. 1 Buchst. d; Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 2004) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 338/08

Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 186/09

DRsp Nr. 2010/21051

Zeitzuschläge für Arbeit am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

»§ 10 Nr. 1 d TV-V bezieht sich nur auf die gesetzlichen bzw. staatlich anerkannten Feiertage am Ort des Beschäftigungsbetriebes, nicht jedoch auf Feiertage an sich. Der TV-V enthält keine abweichenden, deutlich erkennbaren Regelungen, nach denen Feiertagszuschläge für Arbeit an nur kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich staatlich anerkannte bzw. gesetzliche Feiertage sind, gezahlt werden sollen. Im Bundesland Sachsen-Anhalt sind der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine staatlich anerkannten Feiertage, so dass an diesen beiden Sonntagen geleistete Arbeit keinen tariflichen Anspruch auf Feiertagszuschlag nach § 10 Nr. 1 d TV-V begründet.«

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. März 2009 - 10 Ca 338/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V i.d.F. des 4. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2008) § 10 Nr. 1 Buchst. d; Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 2004) § 2;

Tatbestand: