LAG München - Urteil vom 11.02.2008
6 Sa 539/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 630 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 14446/06

Zeugnisanspruch

LAG München, Urteil vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 539/07

DRsp Nr. 2008/18494

Zeugnisanspruch

»Der Zeugnisberichtigungsanspruch ist verwirkt, wenn der Arbeitnehmer 21 Monate hindurch untätig geblieben ist.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 630 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Der im Oktober 1955 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. Oktober 2002 auf der Grundlage eines Vertrages vom 7. November 2000 (Blatt 5 bis 16 der Akte) bei der Beklagten als Channel Manager Central Europe beschäftigt gewesen. Die ihm arbeitgeberseits ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2002 hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2003 - 14 (16) Sa 75/03 bestätigt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 begehrte der Kläger ein Zeugnis, das ihm die Beklagte daraufhin auch erstellte (Blatt 17/18 der Akte). Der Kläger war mit dem Inhalt dieses Zeugnisses nicht einverstanden und ließ mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 4. November 2004 (Blatt 51 der Akte) unter Beilage eines eigenen Zeugnisentwurfs (Blatt 52 der Akte) und Fristsetzung bis 18. November 2004 einen Berichtigungsanspruch geltend machen.