BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 51/02
Normen:
ZPO § 286 ; GG Art. 2 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 ; BDSG § 6b ;
Fundstellen:
AuA 2003, 48
AuA 2004, 47
AuR 2003, 435
AuR 2005, 453
BAGE 105, 356
BB 2003, 2578
DB 2003, 2230
JZ 2004, 366
NVwZ 2004, 640
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 4.12.2001 - 1 Sa 392 b/01,
ArbG Elmshorn, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2286 d/00

Zivilprozessrecht; Betriebsverfassungsrecht; Datenschutz - Verdachtskündigung; Videoüberwachung; Beweisverwertung; Mitbestimmung - Fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung von Kassengeldern; Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung; Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einrichtung von Videoüberwachung; Individualrechtliche Folgen einer unterlassenen Mitbestimmung

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 51/02

DRsp Nr. 2003/12625

Zivilprozessrecht; Betriebsverfassungsrecht; Datenschutz - Verdachtskündigung; Videoüberwachung; Beweisverwertung; Mitbestimmung - Fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung von Kassengeldern; Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung; Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten; Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einrichtung von Videoüberwachung; Individualrechtliche Folgen einer unterlassenen Mitbestimmung

»1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. 2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.