LAG Köln - Beschluss vom 08.12.2022
8 TaBVGa 6/22
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 9/22

Zivilprozessuale Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenEinstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher NachteileFehlende Eilbedürftigkeit beim Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Zahlungen an die Beschäftigten

LAG Köln, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 6/22

DRsp Nr. 2023/4411

Zivilprozessuale Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Einstweilige Verfügung zur Abwehr wesentlicher Nachteile Fehlende Eilbedürftigkeit beim Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Zahlungen an die Beschäftigten

Einzelfallentscheidung zum fehlenden Verfügungsgrund bei einem Antrag auf Unterlassung der Zahlung nicht mitbestimmter Zulagen

1. Die zivilprozessualen Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935, 940 ZPO) sind gem. § 85 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbar. 2. Bei dem Anforderungsmerkmal "Abwehr wesentlicher Nachteile" in § 940 ZPO kommt es darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dabei sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen.