BVerfG - Beschluss vom 09.07.2020
1 BvR 719/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 229
ArbRB 2020, 270
AuR 2020, 430
EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 161
EzA-SD 2020, 14
NJW 2020, 3098
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 979/16
BAG, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 12/17
BAG, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AZR 189/17

Zivilrechtliche Regelungen zur Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberseite im Streikfall; Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Arbeitgeber als eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht

BVerfG, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 719/19

DRsp Nr. 2020/11446

Zivilrechtliche Regelungen zur Reichweite des privatrechtlichen Hausrechts der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberseite im Streikfall; Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf dem jeweiligen Betriebsgelände der Arbeitgeber als eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich als nicht tarifgebundene Arbeitgeberinnen dagegen, dass die Gerichte für Arbeitssachen die Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft auf ihrem jeweiligen Betriebsgelände für rechtmäßig erachteten.