BVerwG - Beschluss vom 28.09.2010
1 WB 41.09
Normen:
BPersVG § 8; BPersVG § 46; BPersVG § 83; SG § 7; WBO § 7; WBO § 17 Abs. 1; Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr ZDv 37/10 ; ZDv 37/10 Nr. 104;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 40

Zu beschreitender Rechtsweg bei einer Verwehrung eines Soldaten gegen eine Verpflichtung zum Tragen von Uniform während seiner Personalratstätigkeit; Vereinbarkeit einer Anordnung an ein von dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Mitglied der Personalvertretung im Soldatenstatus zum Tragen von Uniform während seiner Personalratstätigkeit mit den Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen; Geltung der Wirkung der erteilten Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot i.R.d. Rechtsstellungen der Personalvertretungen bei Personalratstätigkeiten von Soldaten

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 1 WB 41.09

DRsp Nr. 2010/19130

Zu beschreitender Rechtsweg bei einer Verwehrung eines Soldaten gegen eine Verpflichtung zum Tragen von Uniform während seiner Personalratstätigkeit; Vereinbarkeit einer Anordnung an ein von dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Mitglied der Personalvertretung im Soldatenstatus zum Tragen von Uniform während seiner Personalratstätigkeit mit den Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen; Geltung der Wirkung der erteilten Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und das personalvertretungsrechtliche Behinderungsverbot i.R.d. Rechtsstellungen der Personalvertretungen bei Personalratstätigkeiten von Soldaten

1. Begehrt ein Soldat, der Mitglied einer Personalvertretung bei einer Dienststelle der Bundeswehr ist, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Verpflichtung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, so ist der Rechtsweg nicht zu den Verwaltungsgerichten ( § 83 BPersVG), sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet.