LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2006
2 Sa 517/05
Normen:
TZbfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 § 130 Abs. 1 § 141 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 58
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 159/04

Zu den Schriftformerfordernissen einer Befristungsvereinbarung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 517/05

DRsp Nr. 2007/16814

Zu den Schriftformerfordernissen einer Befristungsvereinbarung

»Eine Befristung kann nicht wirksam in der Weise vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Telefaxkopie eines Vertrags unterzeichnet, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich per Telefax übermittelt hat (vgl. BGH, NJW 1997, 3169). Eine den Schriftformerfordernissen entsprechende Befristungsvereinbarung nach Arbeitsaufnahme ist unerheblich (BAG - 7 AZR 798/04, 7 AZR 289/04 -).«

Normenkette:

TZbfG § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 § 130 Abs. 1 § 141 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin wurde zuletzt mit Vertrag vom 25.08.2003 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Lehrkraft nach der Vergütungsgruppe Vb BAT-O bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag war eine Befristung vereinbart, längstens bis zum 25.06.2004, wobei als Befristungsgrund die Erkrankung der Lehrkraft Frau J. angegeben war.