OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2002
24 U 97/01
Normen:
BGB § 535 § 611 § 675 ; HeimG § 4 c § 4 c Abs. 3 § 4 c Abs. 3 S. 2 § 4 c Abs. 3 S. 1 § 4 e § 4 e Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 1 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 42 § 43 § 91 § 91 Abs. 1 § 85 § 85 Abs. 6 § 89 ; PflegeVG § 2 Abs. 1 S. 1 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 6 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 312
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 235/99

Zu den Voraussetzungen einer Entgelterhöhung nach § 4 HeimG

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 24 U 97/01

DRsp Nr. 2002/6700

Zu den Voraussetzungen einer Entgelterhöhung nach § 4 HeimG

1. Die nach § 4 c Abs. 3 HeimG erforderliche Begründung für eine Entgelterhöhung muss so konkret sein, dass der Heimbewohner in die Lage versetzt wird, sowohl die Berechtigung des Erhöhungsverlangens als auch die Angemessenheit des gerade von ihm verlangten erhöhten Entgelts im einzelnen beurteilen zu können. Dafür kann nach § 4 c Abs. 3 Satz 2 HeimG auf die von dem Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen übernommenen Kosten Bezug genommen werden, ansonsten ist eine anderweitig nachvollziehbare Begründung erforderlich.2. Sinn und Zweck des § 4 e Abs. 1 Satz 1 HeimG ist es sicherzustellen, dass die von den Pflegeparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommenen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und Heimbewohnern unterlaufen werden können. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen Art. und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden.

Normenkette:

BGB § 535 § 611 § 675 ; HeimG § 4 c § 4 c Abs. 3 § 4 c Abs. 3 S. 2 § 4 c Abs. 3 S. 1 § 4 e § 4 e Abs. 1 S. 1 ;