LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
L 13 SB 113/15
Normen:
SGB IX a.F. § 145 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB IX § 228 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1982/14

Zuerkennung des Merkzeichens B

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 113/15

DRsp Nr. 2018/16644

Zuerkennung des Merkzeichens B

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 145 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB IX § 228 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten über die Zuerkennung des Merkzeichens B.

Bei dem 1975 geborenen Kläger war mit Bescheid vom 7. Juli 1999 für die Behinderung praktische beidseitige Taubheit mit Sprachstörungen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100, die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF sowie Gehörlosigkeit (nunmehr: Merkzeichen Gl) festgestellt worden. Am 24. Oktober 2013 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, mit dem er u.a. das Merkzeichen B begehrte. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ab, wobei er als weitere Funktionsbehinderung eine beidseitige Sehbehinderung, die er intern mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete, berücksichtigte.

Hiergegen hat sich der Kläger mit der bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage gewandt, die das Sozialgericht durch Urteil vom 3. Februar 2015 mit der Begründung abgewiesen hat, der Beklagte habe zu Recht das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens B verneint.