LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008
L 11 SB 193/08
Normen:
SGB IX § 145 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 147 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SGBerlin - S 41 SB 1904/05 - 13.3.2007,

Zuerkennung des Merkzeichens G; Berücksichtigung von weiteren Behinderungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 11 SB 193/08

DRsp Nr. 2009/4702

Zuerkennung des Merkzeichens "G"; Berücksichtigung von weiteren Behinderungen

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Nachteilsausgleichs können auch bei schwerbehinderten Menschen erfüllt sein, bei denen andere als die in Nr. 30 Abs. 3 bis 5 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht aufgeführten Behinderungen vorliegen. Nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist es erforderlich, gleichzeitig aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens“ in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Die Bewegungsbeeinträchtigung im Sinne dieser Definitionsnorm muss tatsächlich auf eine sich auf das Gehvermögen auswirkende Behinderung im Sinne des Gesetzes ursächlich zurückzuführen sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 145 Abs. 1; SGB IX § 146 Abs. 1; SGB IX § 147 Abs. 1;

Tatbestand: