LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.11.2012
L 8 SB 3897/12 ER-B
Normen:
SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 145 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 1668/12

Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G im Schwerbehindertenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2012 - Aktenzeichen L 8 SB 3897/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/23059

Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G im Schwerbehindertenrecht im Wege der einstweiligen Anordnung

Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2012, NZS 2012, 838 für Merkzeichen "aG"). Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt.

1. Grundsätzlich ist Antragstellern im Rechtsstreit um die Feststellung von Merkzeichen "G" im Wege der Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zuzumuten, den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens abzuwarten. 2. Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Feststellung des Merkzeichens "G" kann aber auch die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums sein, wenn ein sozialhilferechtlicher Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Betracht kommt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor