FG Berlin - Urteil vom 02.10.2003
1 K 1499/02
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 517
DStRE 2004, 1002
EFG 2004, 185

Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger

FG Berlin, Urteil vom 02.10.2003 - Aktenzeichen 1 K 1499/02

DRsp Nr. 2004/236

Zufluss von Arbeitslohn bei Zahlung an Sozialleistungsträger

Arbeitslohnnachzahlungen, die der Arbeitgeber auf Grund von erbrachten Lohnersatzleistungen des Sozialleistungsträgers direkt an diesen leistet, stellen im Jahr der Zahlung keinen Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer dar.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Ende der siebziger Jahre als Wachmann beschäftigt, zuletzt bei der ...

Im Zuge der Übernahme des Berliner Betriebes versuchte die ... als Arbeitgeberin des Klägers im Jahre 1996, durch eine Änderungskündigung eine Reduzierung der Lohnansprüche des Klägers durchzusetzen, nach dessen Angaben um ca. 60 %. Der Kläger lehnte das Angebot zum Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages ab und führte wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin, aufgrund dessen die ... zur Nachzahlung von Lohn u. a. für die Jahre 1997 und 1998 verurteilt wurde in Höhe von insgesamt 56 061,00 DM. Die im Jahre 1997 ausgesprochene Kündigung des Klägers wurde zum 31. Dezember 1998 zurückgenommen. Zum 1. Januar 1999 nahm der Kläger seine Tätigkeit wieder auf.