LAG Köln - Urteil vom 04.12.2006
14 Sa 873/06
Normen:
BGB § 130 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 305
NZA-RR 2007, 323
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2877/04

Zugang bei Einwurf eines Kündigungsschreibens in ein Postfach

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 873/06

DRsp Nr. 2007/5844

Zugang bei Einwurf eines Kündigungsschreibens in ein Postfach

»Unterhält ein Arbeitnehmer bei der Post ein Postfach, so ist von einem Zugang des Kündigungsschreibens, das der Arbeitgeber dort einwerfen lässt, jedenfalls nach Ablauf der Leerungsfrist, die im Postfachvertrag üblicherweise festgelegt ist, auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 130 ; KSchG § 4 ; KSchG § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin rechtszeitig Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Die Klägerin, zu einem Grad von 50 % als Schwerbehinderte anerkannt, arbeitete seit dem 01.12.1990 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in deren Büro- und Sekretariatdienst. Sie verdiente zuletzt 2.009,00 EUR brutto pro Monat.

Wegen des Vorwurfs der umfangreichen verbotswidrigen Internetnutzung während der regulären Arbeitszeit und des Abrufens von rassistischen und verfassungs- und fremdenfeindlichen Publikationen trotz Abmahnung betrieb die Beklagte ein Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses beim Integrationsamt. In einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Integrationsamt (Blatt 196 d. A.) bat die Klägerin das Integrationsamt darum, ihr eine Entscheidung des Integrationsamtes am Arbeitsplatz zustellen zu lassen.

Durch Bescheid vom 19.07.2004 (Blatt 8 ff. d. A.) stimmte das Integrationsamt der geplanten Kündigung der Klägerin zu.