LAG München - Beschluss vom 08.11.2004
8 Ta 5/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 416 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1956/03

Zugang der Kündigung bei Postzustellung durch Einwurf-Einschreiben - eingeschränkte Beweiskraft des Auslieferungsvermerks auf Auslieferungsbeleg gegenüber beachtlichen Einwendungen

LAG München, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 5/04

DRsp Nr. 2006/2923

Zugang der Kündigung bei Postzustellung durch Einwurf-Einschreiben - eingeschränkte Beweiskraft des Auslieferungsvermerks auf Auslieferungsbeleg gegenüber beachtlichen Einwendungen

»1. Der vom Postmitarbeiter unterschriebene "Auslieferungsvermerk" auf dem "Auslieferungsbeleg" für ein Einwurf-Einschreiben ist kein geeignetes Beweismittel für den Zugang einer Kündigung, wenn dagegen beachtliche Einwendungen erhoben wurden.2. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung vom 19. September 2000 - 9 C 7/00 - NJW 2001, 458) ist davon auszugehen, dass mit dem Einwurf-Einschreiben im Unterschied zum Übergabe-Einschreiben der Postbedientete lediglich "intern" den Einwurf des Einwurf-Einschreibens vermerkt. Deshalb wird das Einwurf-Einschreiben wie normale Briefpost ausgeliefert, d. h. in den vom Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingeworfen. Eine bestimmte Verhaltensweise des Zustellers an Ort und Stelle, wie z. B. die Übergabebestätigung beim Übergabe-Einschreiben, wird gerade nicht vorgenommen.3. Aus dem hier vorliegenden Auslieferungsbeleg nebst Auslieferungsvermerk ist nicht erkennbar, wann uhrzeitmäßig genau und ob er an Ort und Stelle des beurkundeten Einwurfs erstellt wurde.