LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.05.2009
5 Sa 269/08
Normen:
KSchG § 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2226/07

Zugang der Kündigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt eines Gesprächs anlässlich der Übergabe eines Kündigungsschreibens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 269/08

DRsp Nr. 2009/21228

Zugang der Kündigung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitgebers zum Zeitpunkt eines Gesprächs anlässlich der Übergabe eines Kündigungsschreibens

Schildern die Parteien ein entscheidungserhebliches Gespräch (aus Anlass der Übergabe der Kündigung) im wesentlichen gleich und streiten sie nur über den Zeitpunkt, zu dem das Gespräch und damit die Übergabe der Kündigung stattgefunden hat, gehört es zur Substantiierungsobliegenheit der beweisbelasteten Partei, Hilfstatsachen in den Rechtsstreit einzuführen, die erklären können, weshalb sich das Geschehen gerade an dem behaupteten Tag ereignet haben soll.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der 1958 geborene aufgrund eines Unfalls schwerbehinderte Kläger war bei dem Beklagten seit dem 1. November 2006 als Wachmann/Pförtner zuletzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 1.100,00 EUR beschäftigt.