LAG Berlin - Urteil vom 11.12.2003
16 Sa 1926/03
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 44
DB 2004, 824
NZA-RR 2004, 528
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 10297/03

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten um 16:00 Uhr; Betriebsratsunterrichtung vor Kündigung im ersten Beschäftigungshalbjahr

LAG Berlin, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1926/03

DRsp Nr. 2004/4500

Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten um 16:00 Uhr; Betriebsratsunterrichtung vor Kündigung im ersten Beschäftigungshalbjahr

»1. Eine Kündigung, die am letzten Tag der Sechs-Monatsfrist des § 1 Abs. 1 KschG um 16:00 Uhr in den Wohnungsbriefkasten des Arbeitnehmers eingelegt wird, geht jedenfalls dann noch an diesem Tag zu, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangenen Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber ihm das Kündigungsschreiben noch durch Boten überbringen lässt.2. Zur Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Kündigung im ersten Beschäftigungshalbjahr kann die allgemeine Umschreibung von Leistungsmängeln genügen, wenn der Arbeitgeber konkrete Fehlleistungen nicht substantiieren kann, Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, nur für den Betriebsrat "überwachende Aufzeichnungen" zu führen, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nicht benötigt.«

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: