LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2021
7 Sa 143/21
Normen:
BGB § 188; BGB § 242; ZPO § 138 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; LPersVG Rheinland-Pfalz § 82 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 542/19

Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter AbwesendenVerstoß gegen Treu und Glauben beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden (Zugangsvereitelung)Krankheit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 143/21

DRsp Nr. 2022/11258

Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden Verstoß gegen Treu und Glauben beim Zugang einer schriftlichen Willenserklärung unter Abwesenden (Zugangsvereitelung) Krankheit als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine schriftliche Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.