BAG - Beschluß vom 18.09.1991
7 ABR 63/90
Normen:
BetrVG § 40, § 80 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 308 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972
AfP 1992, 90
AuA 1992, 318
BB 1992, 144
DB 1992, 434
EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 67
NZA 1992, 315
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 8/89
LAG Hamburg, vom 09.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 4/89

Zugang von Journalisten zum Betriebsratsbüro

BAG, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 63/90

DRsp Nr. 1996/6271

Zugang von Journalisten zum Betriebsratsbüro

»1. Der Betriebsrat kann nicht allgemein und ohne weiteres vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser vom Betriebsrat eingeladenen Journalisten Zutritt zum Betriebsratsbüro auf dem Betriebsgelände gewährt. Ein solches Recht steht dem Betriebsrat nur zu, wenn und soweit die Unterrichtung der Journalisten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Unter welchen näheren Voraussetzungen dies der Fall sein kann, war nicht zu entscheiden. 2. Ein auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichteter Antrag, der sich einschränkungslos auf alle denkbaren Fallgestaltungen erstreckt (Globalantrag), ist nicht unzulässig, sondern insgesamt unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfaßt, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht einschränkungslos besteht (Anschluß an BAGE 53, 160 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit«

Normenkette:

BetrVG § 40, § 80 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 308 ;

Gründe:

A. Der Antragsteller ist der im Forschungslabor Hamburg der beteiligten Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat. Er nimmt die Arbeitgeberin auf Duldung des Zutritts von ihm eingeladener Medienvertreter zum Betriebsratsbüro in Anspruch.