VGH Bayern - Urteil vom 05.08.2015
5 BV 15.160
Normen:
IFG § 1 Abs. 1 S. 1-3; IFG § 3 Nr. 1-3; IFG § 11 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1; SGB II § 44c Abs. 2; SGB II § 50 Abs. 4 S. 2;

Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters; Gefährdung der Individualrechtsgüter der Mitarbeiter und Funktionsfähigkeit des Jobcenters durch Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter

VGH Bayern, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 5 BV 15.160

DRsp Nr. 2015/16128

Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters; Gefährdung der Individualrechtsgüter der Mitarbeiter und Funktionsfähigkeit des Jobcenters durch Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste eines Jobcenters. Der Anspruch ist nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter sowohl die Individualrechtsgüter der Mitarbeiter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährden kann.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IFG § 1 Abs. 1 S. 1-3; IFG § 3 Nr. 1-3; IFG § 11 Abs. 2; SGB II § 44b Abs. 1; SGB II § 44c Abs. 2; SGB II § 50 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Der auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Rechtsanwalt tätige Kläger begehrt die Übermittlung einer Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der mit Bürgerkontakt tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Jobcenter Nürnberg-Stadt.