LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2021
2 Sa 179/21
Normen:
BGB § 126b; ArbGG § 46 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 8
EzA-SD 2022, 9
NZA-RR 2022, 16
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1606/20

Zugangserfordernis der LohnabrechnungElektronische Übermittlung der Lohnabrechnung per Abruf ohne Arbeitnehmer-Zustimmung keine ausreichende ErteilungBereitstellung einer Lohnabrechnung keine Erteilung nach § 362 BGB

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 179/21

DRsp Nr. 2021/18117

Zugangserfordernis der Lohnabrechnung Elektronische Übermittlung der Lohnabrechnung per Abruf ohne Arbeitnehmer-Zustimmung keine ausreichende Erteilung Bereitstellung einer Lohnabrechnung keine Erteilung nach § 362 BGB

1. Unter Erteilen einer Lohnabrechnung in Textform im Sinne des § 108 GewO ist nicht bereits die bloße Bereitstellung in ein elektronisches Postfach zum Abruf durch ein aktives Tun des Arbeitnehmers, sondern auch deren Zugang bei Arbeitnehmer zu verstehen. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnabrechnung so auf den Weg zum Arbeitnehmer bringen, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte.2. Die in elektronischer Form übermittelte Erklärung geht dem Empfänger nur dann zu, wenn er zuvor ausdrücklich oder konkludent zu erkennen gegeben hat, dass er mit der elektronischen Übermittlung der Lohnabrechnung einverstanden ist.3. Die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnung in elektronischer Form zum Abruf durch den Arbeitnehmer ist keine Erfüllung der Pflicht zur Erteilung einer Lohnabrechnung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.12.2020 - 3 Ca 1606/20 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 126b; ArbGG § 46 Abs. 5;
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15.