LAG Hamm - Beschluss vom 12.09.2008
10 TaBV 25/08
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 242 ; ArbGG § 2a Abs. 1 ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 BV 74/07 - 16.01.2008,

Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb; Verwirkung des Zugangsrechts für einen Gewerkschaftsbeauftragten; Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen und Beleidigung des Geschäftsführers des Arbeitgebers; Wiederholungsgefahr

LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2008 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/08

DRsp Nr. 2008/21998

Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb; Verwirkung des Zugangsrechts für einen Gewerkschaftsbeauftragten; Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen und Beleidigung des Geschäftsführers des Arbeitgebers; Wiederholungsgefahr

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 2 ; GG Art. 5 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 242 ; ArbGG § 2a Abs. 1 ; ArbGG § 10 ; ArbGG § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Gewerkschaftssekretär S7 den Zugang zu ihrem Betrieb zu gewähren.

Der Gewerkschaftssekretär S7 ist einer von drei Mitarbeitern der IG Metall, der Antragstellerin und Erster Bevollmächtigter der Verwaltungsstelle D2 und damit zuständiger Fachsekretär für den Betrieb der Arbeitgeberin, einem Betrieb der Metallindustrie, die mit der Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, insbesondere aus dem Bereich der Zahntechnik befasst ist. Im Betrieb der Arbeitgeberin, in der die Antragstellerin die vertretene Fachgewerkschaft ist, sind derzeit ca. 900 Mitarbeiter beschäftigt. Der im Betrieb gewählte Betriebsrat besteht aus 13 Personen. Die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats ist Mitglied in der IG Metall.