Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der Beklagten und den daraus folgenden Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
Der am 28.08.1958 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 10.10.2001 ab dem 01.10.2001 als Zahntechniker bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Blatt 8 d. A.) kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2005.
Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger erst am 01.04.2005 zu. Aufgrund dessen verlangte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erst zum 31.05.2005 sein Ende gefunden habe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Urteil vom 15.11.2005 (Blatt 37 ff. d. A.) statt.
Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
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