LAG Köln - Urteil vom 10.04.2006
14 (4) Sa 61/06
Normen:
BGB § 130 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 466
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3859/05

Zugangsvereitelung

LAG Köln, Urteil vom 10.04.2006 - Aktenzeichen 14 (4) Sa 61/06

DRsp Nr. 2006/25907

Zugangsvereitelung

»Wer als Arbeitgeber die ordentliche Frist zur Kündigung in der Weise ausnutzen will, dass er dem Arbeitnehmer am Abend des letzten Tages des Monats die Kündigungserklärung am Arbeitsplatz übergeben will, kann sich nicht auf Zugangsvereitelung durch den Arbeitnehmer berufen, wenn dieser kurz vor Arbeitsschluss bereits gegangen ist.«

Normenkette:

BGB § 130 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der Beklagten und den daraus folgenden Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.

Der am 28.08.1958 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 10.10.2001 ab dem 01.10.2001 als Zahntechniker bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 31.03.2005 (Blatt 8 d. A.) kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2005.

Dieses Kündigungsschreiben ging dem Kläger erst am 01.04.2005 zu. Aufgrund dessen verlangte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende erst zum 31.05.2005 sein Ende gefunden habe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage durch Urteil vom 15.11.2005 (Blatt 37 ff. d. A.) statt.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten.