BSG - Beschluss vom 05.05.2009
B 13 RS 1/09 B
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1069/07
SG Berlin, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 5187/05

Zugehörigkeit eines Forschungsinstituts zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

BSG, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 RS 1/09 B

DRsp Nr. 2010/14560

Zugehörigkeit eines Forschungsinstituts zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz

Hat sich die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung eines Forschungsinstituts weder auf die Bereiche der Industrie oder des Bauwesens noch die in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben aufgezählten Bereiche/Kategorien bezogen, so gehört es nicht zu den gleichgestellten Betrieben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AAÜG § 5; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.