LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2008
L 3 R 1069/07
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 5187/05

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das Zentrale Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 3 R 1069/07

DRsp Nr. 2009/863

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch das Zentrale Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR

Ein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen) lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen volkseigenen Betrieb (VEB) handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war. Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (hier: Zentrales Forschungsinstitut des Verkehrswesens der DDR). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8;

Tatbestand: