LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.12.2014
18 Sa 151/14
Normen:
BauGewSoziKassenVerTV (2013) § 1 Abs. 2 Abschn. VI S. 3; AEntG § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 219/13

Zugehörigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens zum Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBehandlung einer Gruppe von Trockenbaumonteuren als selbständige Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 151/14

DRsp Nr. 2015/7991

Zugehörigkeit eines Zeitarbeitsunternehmens zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Behandlung einer Gruppe von Trockenbaumonteuren als selbständige Betriebsabteilung

Von einer fingierten Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI UAbs. 1 S. 3 VTV ist nicht auszugehen, wenn Arbeitnehmer nicht nur für Tätigkeiten im Baugewerbe, sondern z.B. auch als Produktionshelfer oder andere nicht vom VTV erfasste Tätigkeiten entliehen werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2013 - 14 Ca 219/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGewSoziKassenVerTV (2013) § 1 Abs. 2 Abschn. VI S. 3; AEntG § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, für in der Zeit von Juli 2006 bis November 2007 entliehene Arbeitnehmer Sozialkassenbeiträge zu zahlen hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK-Bau). Sie war als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes bis einschließlich 31. Dezember 2009 nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes (vgl. § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV] vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 05. Dezember 2007).