Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum
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