LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008
L 33 R 1326/08
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RA 398/03

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron Vertrieb Berlin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 33 R 1326/08

DRsp Nr. 2009/4721

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Robotron Vertrieb Berlin

Der VEB Robotron Vertrieb Berlin erfüllte nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2005 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nummer 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. November 1969 bis zum 30. November 1976 und vom 1. August 1979 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.