LSG Chemnitz - Urteil vom 21.08.2012
5 RS 642/11
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB VO-AVItech § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 799/09

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB Kreisbaubetrieb Löbau; betriebliche Voraussetzung; volkseigener Betrieb; Bauwesen; Kreisbaubetrieb; Neubauten; Baureparatur; Rekonstruktion

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 5 RS 642/11

DRsp Nr. 2013/3942

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - VEB Kreisbaubetrieb Löbau; betriebliche Voraussetzung; volkseigener Betrieb; Bauwesen; Kreisbaubetrieb; Neubauten; Baureparatur; Rekonstruktion

1. Beim VEB Kreisbaubetrieb Löbau handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. 2. Volkseigene Kreisbaubetriebe haben regelmäßig keinen massenhaften Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell betrieben, weil sie wegen ihres Kapazitätszuschnitts, ihrer Größe und ihrer fehlenden Ressourcen lediglich in geringem Umfang Ersatzneubauvorhaben, im Übrigen Einzelobjekte und Baureparatur- und Rekonstruktionsvorhaben realisiert haben. Diese Bewertung deckt sich in der Regel mit den ihnen vom DDR-Recht zugewiesenen Aufgaben, wie sie in der Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leistungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29.6.1987 beschrieben sind, mit der ihnen nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige zugewiesenen Wirtschaftsgruppe 20270, mit den, den Wohnungsbaukombinaten auferlegten Größenordnungen von Neubauvorhaben und dem Volumen, das dem Statistischen Jahrbuch der DDR entnommen werden kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.