LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 33 R 351/13
Normen:
AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 984/11

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -betriebliche Voraussetzung- VEB Betriebsdirektion des Straßenwesens kein solcher Produktionsbetrieb iSd Gesetzes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 33 R 351/13

DRsp Nr. 2014/1062

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -betriebliche Voraussetzung- VEB Betriebsdirektion des Straßenwesens kein solcher Produktionsbetrieb iSd Gesetzes

1. Entscheidend für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist, ob der Versicherte am Stichtag 30. 6. 1990 als Beschäftigter zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb gehörte. 2. Der VEB Betriebsdirektion des Straßenwesens war kein solches Unternehmen, da er keine Massenproduktion von Bauwerken betrieb, sondern Straßeninstandhaltung und dmegemäß auch nicht als ein gleichgestellter Betrieb anzusehen ist.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege des Zugunstenverfahrens die Feststellung des Zeitraums vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG] - AVItech -) und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.