LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2008
L 16 R 1610/06
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 3; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 661/05

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, ARCUS-GmbH

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen L 16 R 1610/06

DRsp Nr. 2009/1134

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, ARCUS-GmbH

Ein in Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der Verordnung über die Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (hier: ARCUS-GmbH). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 3; ZAVtIV § 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 1; ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.