LSG Sachsen - Urteil vom 04.07.2017
5 RS 606/16
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1732/14

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Rationalisierungsbetrieb; VEB WTZ des Kraftverkehrs Dresden - Rationalisierungsbetrieb; Forschungsinstitut; wissenschaftliches Institut

LSG Sachsen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 5 RS 606/16

DRsp Nr. 2017/10569

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Rationalisierungsbetrieb; VEB WTZ des Kraftverkehrs Dresden - Rationalisierungsbetrieb; Forschungsinstitut; wissenschaftliches Institut

Beim VEB WTZ des Kraftverkehrs Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb in Gestalt eines Forschungsinstituts oder wissenschaftlichen Instituts, sondern um einen Rationalisierungsbetrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines (zweiten) Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 21. August 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.