Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes -
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