LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.09.2008
L 3 R 984/07
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB VI § 149 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 1141/04

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die VEB Baureparaturen Lichtenberg

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008 - Aktenzeichen L 3 R 984/07

DRsp Nr. 2009/850

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch die VEB Baureparaturen Lichtenberg

Bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB VI § 149 Abs. 5;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.