LSG Bayern - Urteil vom 12.12.2018
L 1 RS 3/13
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 882/12

Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen IntelligenzAnsprüche und Anwartschaften durch ZugehörigkeitStichtagsregelung

LSG Bayern, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 1 RS 3/13

DRsp Nr. 2019/1439

Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz Ansprüche und Anwartschaften durch Zugehörigkeit Stichtagsregelung

1. Ansprüche und Anwartschaften können auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am 01.08.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte.2. Der "fiktive Anspruch" auf Begründung einer Anwartschaft besteht nach Bundesrecht allerdings nur, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. 3. Entscheidend ist insoweit, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen erfüllt war.

Tenor

I. II. III.