LSG Bayern - Urteil vom 11.09.2018
L 9 EG 16/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2019, 1163
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 EG 44/15

Zugunstenverfahren für ElterngeldAbgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden ArbeitslohnStrenges Zuflussprinzip

LSG Bayern, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen L 9 EG 16/16

DRsp Nr. 2018/14631

Zugunstenverfahren für Elterngeld Abgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden Arbeitslohn Strenges Zuflussprinzip

1. Die Abgrenzung der sonstigen Bezüge vom laufenden Arbeitslohn im Rahmen der Berechnung von Elterngeld richtet sich nunmehr einzig und allein nach dem Lohnsteuerrecht und dabei sind jegliche elterngeldrechtliche Modifikationen ausgeschlossen. 2. Der Zufluss des Einkommens ist ausschließlich steuerrechtlich zu beurteilen; maßgeblich ist demnach nicht ein wie auch immer geartetes elterngeldrechtliches Zuflussprinzip, sondern das einkommensteuerrechtliche, also ein strenges Zuflussprinzip.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. April 2016 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2015 verurteilt, den Bescheid vom 3. April 2014 abzuändern und der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2014 höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der im August 2014 erhaltenen Nachzahlung von Arbeitsentgelt für die Monate September bis November 2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu vier Fünftel.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 1;