LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 05.11.2003
6 Sa 463/03
Normen:
BGB § 242 § 315 § 1004 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 12/02

Zulässige Anordnung des Arbeitgebers zur sofortigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 463/03

DRsp Nr. 2004/9410

Zulässige Anordnung des Arbeitgebers zur sofortigen Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers

1. Hat der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) dem Arbeitnehmer aufgrund dessen häufiger Kurzerkrankungen im Wege des Direktionsrechts die Anweisung erteilt, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, ist mit Vorliegen eines sachlichen Grundes ein Verstoß gegen das Schikane- und Willkürverbot ausgeschlossen.2. Als Regelung des Ordnungsverhaltens ist eine Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG grundsätzlich mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG); mangels kollektiven Tatbestandes entfällt das Mitbestimmungsrecht bei Anordnungen und Vereinbarungen des Arbeitgebers, die durch die besonderen Umstände des einzelnen individuellen Arbeitsverhältnisses bedingt sind.

Normenkette:

BGB § 242 § 315 § 1004 ; EFZG § 5 Abs. 1 Satz 1 § 5 Abs. 1 Satz 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rücknahme und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten in Vollzeit als Teamleiter im Operating zu einem monatlichen Bruttogehalt von EURO ... beschäftigt.