LAG Hamm - Beschluss vom 13.01.2006
10 TaBV 123/05
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 ; TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 243/04

Zulässige Begrenzung der Tarifzuständigkeit durch Satzung eines Arbeitgeberverbandes

LAG Hamm, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 10 TaBV 123/05

DRsp Nr. 2006/19832

Zulässige Begrenzung der Tarifzuständigkeit durch Satzung eines Arbeitgeberverbandes

»Die satzungsmäßige Begrenzung der Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbandes auf einen Teil seiner Mitglieder verstößt weder gegen den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, noch gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 TVG und auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 ; TVG § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Gewerkschaft, die mit der Tarifgemeinschaft des Großhandels, Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbände Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen abschließt. Dieser Tarifgemeinschaft gehört u.a. der Antragsgegner an, ein Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Dxxxxxxx.

Auf der Mitgliederversammlung des Antragsgegners wurde am 21.05.2003 eine neu gefasste Satzung verabschiedet. Diese Satzungsänderung wurde am 25.06.2003 in das Vereinsregister eingetragen.

Die neu gefasste Satzung (Bl. 51 ff.d.A.) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgabe des Verbandes ist es,