LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.08.2004
5 Sa 93/04
Normen:
BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 377
MDR 2005, 40
NZA-RR 2004, 582
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2401c/03

Zulässige Bezugnahme des Arbeitgebers auf die aus der Steuerkarte ersichtlichen persönlichen Daten des Arbeitnehmers bei Betriebsratsanhörung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.08.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 93/04

DRsp Nr. 2004/14257

Zulässige Bezugnahme des Arbeitgebers auf die aus der Steuerkarte ersichtlichen persönlichen Daten des Arbeitnehmers bei Betriebsratsanhörung

»Die Steuerkarte ist ein amtliches Dokument, sodass sich der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Betriebsratsanhörung auf die Richtigkeit der hierin vermerkten persönlichen Daten des Arbeitnehmers verlassen darf, sofern er keine gegenteilige Kenntnis hat. Dem Arbeitnehmer trifft die Obliegenheit, seine persönlichen Daten wie Anschrift, Familienstand und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eigene Nachforschungen braucht der Arbeitgeber in aller Regel nicht anzustellen.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.