LAG Köln - Beschluss vom 19.11.2021
9 TaBV 15/21
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 132/20

Zulässige Differenzierung bei Einstellung zwischen mitbestimmten und nicht mitbestimmten AuswahlrichtlinienKein Recht des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bei Einstellung nach nicht mitbestimmten AuswahlrichtlinienUmfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 9 TaBV 15/21

DRsp Nr. 2022/1703

Zulässige Differenzierung bei Einstellung zwischen mitbestimmten und nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinien Kein Recht des Betriebsrats zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bei Einstellung nach nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinien Umfang des Zustimmungsverweigerungsrechts des Betriebsrats

Die Verwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie begründet bei einer Einstellung - anders als der Verstoß gegen eine mitbestimmte Richtlinie - kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2021 - 18 BV 132/20 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Herrn A H .

Der Arbeitgeber betreibt im Auftrag des Rheinisch-Bergischen Kreises die Rettungswachen in K , L , O und Od . Nach Ausscheiden des vormaligen Stelleninhabers war die Stelle des Leiters der Rettungswache L neu zu besetzen. Unter den fünf internen und externen Bewerbern wählte er aufgrund der von ihm ohne Beteiligung des Betriebsrats erstellten "Bewertungsmatrix" mit Punktetabelle den externen Bewerber H für die Position aus.