LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 115/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1865/19

Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRWGestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GGRechtmäßigkeit des 50%igen Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 115/20

DRsp Nr. 2022/10583

Zulässige Differenzierung bei Zuschlägen für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRW Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG Rechtmäßigkeit des 50%igen Zuschlags für Nachtarbeit außerhalb des Schichtsystems

Die Differenzierung bei der Höhe der Zuschläge für Nachtarbeit innerhalb und außerhalb des Schichtsystems im TV Ernährungsindustrie NRW überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG, der sich auch am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen muss. Ein höherer Zuschlag für Nachtarbeit von 50 % außerhalb des Schichtsystems hat Lenkungsfunktion und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Dezember 2019 - 2 Ca 1865/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.