BAG - Beschluss vom 29.01.2020
4 ABR 8/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 166
AuR 2020, 384
BB 2020, 1331
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 808
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 19/17
ArbG Elmshorn, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10 e/17

Zulässige Ergänzung unvollständiger Informationen durch den Arbeitgeber im ZustimmungsersetzungsverfahrenInhalt und Anforderungen an eine Stationsleitung im TVöD/VKA Teil B XII - EntgeltordnungAbgrenzung zwischen ständiger Vertretung und bloßer Abwesenheits- oder VerhinderungsvertretungTarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs Teamleiter/in

BAG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 4 ABR 8/18

DRsp Nr. 2020/7468

Zulässige Ergänzung unvollständiger Informationen durch den Arbeitgeber im Zustimmungsersetzungsverfahren Inhalt und Anforderungen an eine "Stationsleitung" im TVöD/VKA Teil B XII - Entgeltordnung Abgrenzung zwischen ständiger Vertretung und bloßer Abwesenheits- oder Verhinderungsvertretung Tarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs "Teamleiter/in"

Orientierungssätze: 1. Eine nicht offenkundig unvollständige Information des Betriebsrats über eine personelle Einzelmaßnahme kann im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vom Arbeitgeber zur Erfüllung seiner ggf. noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht ergänzt werden. Einer erneuten Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat bedarf es in einem solchen Fall nicht, wenn der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (Rn. 12).