LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.01.2018
2 TaBV 19/17
Normen:
BetrVG § 99; TVöD -VKA für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser EntgO EG P 7 und P 11 und P 12;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 10 e/17

Zugewiesene Tätigkeiten als Grundlage der EingruppierungUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 19/17

DRsp Nr. 2021/14477

Zugewiesene Tätigkeiten als Grundlage der Eingruppierung Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit kommt es nicht darauf an, welche Aufgaben die einzelnen Arbeitnehmer ausüben, weil diese schon in der Vergangenheit zu ihren Aufgaben gehörten oder weil sonst Aufgaben nicht erledigt werden. Entscheidend sind für das Eingruppierungsrecht der Arbeitsvertrag und die im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten. Der Beschäftigte kann sich daher eingruppierungsrechtlich nicht auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten berufen, auch wenn sie höher zu bewerten sind. Der Beschäftigte kann sich eine Tätigkeit nicht selbst zuweisen. 2. Die Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu beschaffen, die er benötigt, um sein Stellungsnahmerecht nach § 99 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat daher so unterrichten, dass dieser in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der Widerspruchsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Bei Ein- und Umgruppierungen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle erforderlichen Angaben zu der vorgesehenen Vergütungsgruppe machen, damit der Betriebsrat die ihm obliegende Richtigkeitskontrolle ausüben kann.

Tenor

1. 2.