BAG - Urteil vom 24.09.2015
2 AZR 562/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a; BGB § 626; BetrVG § 21a; BetrVG § 21b; BetrVG § 102; KSchG § 4 S. 1; KSchG § 7; ZPO §§ 59 ff.; ZPO § 138; ZPO § 268; ZPO § 286; ZPO § 533;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 10
ArbRB 2016, 100
DB 2016, 779
DB 2016, 7
NZA 2016, 366
ZIP 2016, 488
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 198/13
ArbG Erfurt, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 354/10

Zulässiger Gegner einer Kündigungsschutzklage nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Veräußerer eines Betriebes

BAG, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 562/14

DRsp Nr. 2016/3565

Zulässiger Gegner einer Kündigungsschutzklage nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses den Veräußerer eines Betriebes

1. Der scheinbar nur den Betriebserwerber betreffende Antrag eines Arbeitnehmers festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs zum Erwerber besteht, kann zugleich gegen den Betriebsveräußerer gerichtet sein. 2. Hat nach dem möglichen Betriebsübergang der Veräußerer das Arbeitsverhältnis gekündigt und hat der Arbeitnehmer deshalb gegen ihn hilfsweise Kündigungsschutzklage erhoben, handelt es sich bei dieser in einem solchen Fall um eine objektive Eventualklage innerhalb eines zum Veräußerer bereits unbedingt bestehenden Prozessrechtsverhältnisses. Eine in subjektiver Hinsicht bedingte - unzulässige - Klagehäufung liegt dann nicht vor. 3. Ein Arbeitgeber, der keine eigenen Arbeitnehmer mehr beschäftigten will, ist zur Vermeidung einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer "Gestellung" des betreffenden Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitgeber zu sondieren.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2014 - 6 Sa 198/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; § 613a;