BAG - Beschluss vom 22.12.2009
3 AZN 753/09
Normen:
ArbGG § 72a; BGB § 133;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 66
AuR 2010, 133
BAGE 133, 28
DB 2010, 512
MDR 2010, 716
NJW 2010, 956
NZA 2010, 243
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 426/09
ArbG Dortmund, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4594/08

Zulässiger Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätze der Auslegung von Prozesserklärung durch das Beschwerdegericht

BAG, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZN 753/09

DRsp Nr. 2010/2043

Zulässiger Inhalt einer Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätze der Auslegung von Prozesserklärung durch das Beschwerdegericht

1. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführer nicht mit Angriffen zu rechtlichen Aspekten gehört werden, die nicht mehr der Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegen. 2. Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Orientierungssätze: 1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, das Revisionsverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht mit Angriffen gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil gehört werden, wenn damit lediglich Aspekte aufgegriffen werden, die ohnehin einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr zugänglich sind. Das gilt zB, wenn das Revisionsgericht wegen der Rechtskraft einer früheren Entscheidung gehindert wäre, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Landesarbeitsgericht zu kommen, oder wenn das Landesarbeitsgericht nach einer vorherigen Zurückverweisung den bindenden Gründen des Revisionsurteils gefolgt ist und deshalb auch das Revisionsgericht entsprechend gebunden wäre.