LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.11.2018
10 Ta 1603/18
Normen:
ArbGG § 48; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6397/18

Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche aufgrund eines Darlehens einer Kirche an einen Studenten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 10 Ta 1603/18

DRsp Nr. 2019/2236

Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche aufgrund eines Darlehens einer Kirche an einen Studenten

Für die Rückforderung eines Darlehens, das eine Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts an einen Studenten gezahlt hatte, während er sich mit dem Studium in der Anbahnung eines beamtenähnlichen Dienstverhältnisses befand, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 13./14. Juni 2018 - 60 Ca 6397/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der sofortigen Beschwerde bei einem Beschwerdewert von 7.733,33 EUR.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe:

I.

In der Sache streiten die Parteien über die restliche Rückführung von Darlehensleistungen in Höhe von noch 23.200,00 EUR nebst Zinsen, die die Klägerin dem Beklagten geleistet hatte.

Die Klägerin ist eine Kirche, zugleich eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie verfügt über eine Kirchenverfassung und eine Kirchenordnung.