Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten.
Die am 17.03.1959 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten als Bau-Ingenieurin beschäftigt. Zuvor war sie bereits vom 22.04.1985 bis zum 31.01.1989 bei der Beklagten tätig gewesen. Sie erzielte ein monatliches Entgelt von zuletzt 3.757,42 EUR. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder.
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