LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2004
16 Sa 184/04
Normen:
KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 342
LAGReport 2005, 210
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1988/03

Zulässiges Arbeitgebervorbringen zur Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess trotz unterlassener Unterrichtung im Anhörungsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 16 Sa 184/04

DRsp Nr. 2005/5465

Zulässiges Arbeitgebervorbringen zur Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess trotz unterlassener Unterrichtung im Anhörungsverfahrens

»1. Die zur Fassung des § 1 III KSchG in der Zeit vom 01.10.1996 bis 31.12.1998 ergangene Rechtsprechung kann auf die seit dem 01.01.2004 geltende Fassung dieser Vorschrift übertragen werden.2. Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht darüber unterrichtet, dass er sozial weniger schutzwürdige Arbeitnehmer nicht für vergleichbar hält, so ist er dennoch im Kündigungsschutzprozess nicht gehindert, sich auf die Tatsachen zu berufen, die aus seiner Sicht einer Vergleichbarkeit entgegenstehen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BetrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten.

Die am 17.03.1959 geborene Klägerin war seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten als Bau-Ingenieurin beschäftigt. Zuvor war sie bereits vom 22.04.1985 bis zum 31.01.1989 bei der Beklagten tätig gewesen. Sie erzielte ein monatliches Entgelt von zuletzt 3.757,42 EUR. Die Klägerin ist ledig und hat keine Kinder.