BAG - Urteil vom 15.12.2015
9 AZR 747/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002 (MTV) § 25 Abschn. A Nr. 7 S. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002 (MTV) Anmerkung zu § 25 Abschn. A Nr. 7;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 78
AUR 2016, 213
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 58/14
ArbG Bamberg, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1068/12

Zulässigkeit der Abgeltung von aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht genommenem Jahresurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

BAG, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 747/14

DRsp Nr. 2016/6164

Zulässigkeit der Abgeltung von aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht genommenem Jahresurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

Orientierungssatz: Die Parteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, von den Vorschriften des BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist. Der Mehrurlaubsanspruch erlischt daher grundsätzlich drei Monate und nicht erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Mai 2014 - 6 Sa 58/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002 (MTV) § 25 Abschn. A Nr. 7 S. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 1. Dezember 1973 in der Fassung vom 24. Mai 2002 (MTV) Anmerkung zu § 25 Abschn. A Nr. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspruch der Klägerin.