LSG Thüringen - Beschluss vom 23.12.2009
L 6 KR 331/09 ER
Normen:
SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 4; SGB V § 129 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2; ZPO § 928;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 3089/08 ER,

Zulässigkeit der Androhung von Ordnungsgeld bzw -haft beim Erlass einer Unterlassungsverfügung

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.12.2009 - Aktenzeichen L 6 KR 331/09 ER

DRsp Nr. 2012/4785

Zulässigkeit der Androhung von Ordnungsgeld bzw -haft beim Erlass einer Unterlassungsverfügung

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, beim Erlass einer Unterlassungsverfügung auf entsprechenden Antrag hin Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft anzudrohen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr ihre im Freistaat Thüringen wohnhaften Mitglieder durch schriftliche Werbung wie im Schreiben vom 9. Juni 2008 dahingehend zu beeinflussen, dass diese ihre zu Lasten der Antragsgegnerin verordneten Medikamente über die E. A. V. beziehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 4; SGB V § 129 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 890 Abs. 1; ZPO § 890 Abs. 2; ZPO § 928;

Gründe: