LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
L 11 AS 888/16 B ER
Normen:
SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 788/16

Zulässigkeit der Anfechtung eines Vergleichs im sozialgerichtlichen VerfahrenNachweis einer vorgeworfenen arglistigen Täuschung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 888/16 B ER

DRsp Nr. 2017/1940

Zulässigkeit der Anfechtung eines Vergleichs im sozialgerichtlichen Verfahren Nachweis einer vorgeworfenen arglistigen Täuschung

Für die Anfechtung eines Vergleichs muss die vorgeworfene arglistige Täuschung nachgewiesen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2016 - S 14 AS 788/16 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101;

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Verfahren S 14 AS 680/16 ER durch Vergleich erledigt ist. Die Antragsteller (Ast) beantragten am 15.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gaben an, in A-Stadt in einem ihnen gehörenden Haus zu wohnen. Dem Ast zu 1. gehöre ein weiteres Haus in B-Stadt. Die Ast zu 2. sei zu 1/13 Miterbin einer Eigentumswohnung. Das Wohnhaus in A-Stadt sei renovierungsbedürftig. Warmes Wasser gebe es dort nicht. Lediglich in B-Stadt sei warmes Wasser vorhanden, man wohne dort aber nicht. Eine Ortsbesichtigung durch zwei Personen werde abgelehnt.