Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.11.2016 - S
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Streitig ist, ob das Verfahren S 14 AS 680/16 ER durch Vergleich erledigt ist. Die Antragsteller (Ast) beantragten am 15.08.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie gaben an, in A-Stadt in einem ihnen gehörenden Haus zu wohnen. Dem Ast zu 1. gehöre ein weiteres Haus in B-Stadt. Die Ast zu 2. sei zu 1/13 Miterbin einer Eigentumswohnung. Das Wohnhaus in A-Stadt sei renovierungsbedürftig. Warmes Wasser gebe es dort nicht. Lediglich in B-Stadt sei warmes Wasser vorhanden, man wohne dort aber nicht. Eine Ortsbesichtigung durch zwei Personen werde abgelehnt.
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