LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.07.2012
L 15 AS 184/10
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 309/10

Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren; Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB II für die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen Kosten

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen L 15 AS 184/10

DRsp Nr. 2012/17562

Zulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung eines Abänderungsantrags nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren; Gewährung eines Mehrbedarfs nach dem SGB II für die durch Teilnahme an ärztlich verordnetem Rehabilitationssport entstandenen Kosten

1. Ein Bescheid, mit dem die Änderung eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides über laufende Leistungen nach dem SGB II wegen einer vom Leistungsberechtigten behaupteten Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses abgelehnt wird, ist kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er erledigt sich durch einen später erteilten Bescheid, der ebenfalls eine beantragte Änderung nach § 48 SGB X zum Gegenstand hat und denselben Zeitraum betrifft. 2. Die Teilnahme am Rehabilitationssport begründet im Regelfall keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 geschaffenen Härtefallregelung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB II § 20 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4;

Tatbestand: