BSG - Beschluss vom 21.08.2009
B 11 AL 12/09 C
Normen:
GG Art. 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 457/06
SG Berlin, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 830/01

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 12/09 C

DRsp Nr. 2011/9484

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Soweit der Kläger geltend macht, der Senat habe zu Unrecht seine Ausführungen dahingehend gewertet, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie Verfahrensmängel - nicht hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet worden seien, wendet er sich lediglich unter Hinweis auf angebliche Gehörsverstöße gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Er verkennt damit, dass es nach den Maßstäben des § 178a Abs. 2 S. 5 SGG nicht ausreicht, im Kern nur die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinn vom Gericht zur Kenntnis genommen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009 - B 11 AL 22/09 B - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103; SGG § 160a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 5; SGG § 62;

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 erhobene Anhörungsrüge und die gleichzeitige Gegenvorstellung können keinen Erfolg haben.