LSG Bayern - Beschluss vom 15.03.2017
L 11 AS 195/17 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 195/17 RG

DRsp Nr. 2017/6090

Zulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren

Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erforderlich.

1. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist Zulässigkeitsvoraussetzung.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 08.11.2016 - L 18 AS 660/16 NZB - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Der Kläger hatte gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 20.09.2016 wegen der Nichtzulassung der Berufung sowohl Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben als auch beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Zudem lägen Verfahrensmängel vor. Zwischenzeitlich hat das SG nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 20.10.2016 die Klage abgewiesen.